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Elektronischer Rechtsverkehr

Allgemeines

Bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften in Sachsen-Anhalt ist zum 01.01.2018 die Empfangsbereitschaft für formbedürftige elektronische Eingänge gewährleistet und der Elektronische Rechtsverkehr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen generell eröffnet. Lediglich für Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ist die Anwendbarkeit der Vorschriften über den Elektronischen Rechtsverkehr durch Verordnung des Landes bis zum 31.12.2019 ausgesetzt.

In folgenden Verfahrensbereichen ist der Elektronische Rechtsverkehr mit besonderen Ausprägungen verbunden:

Grundbuchsachen

Das maschinell geführte Grundbuch steht auch zur Einsichtnahme im WEB-Abrufverfahren zur Verfügung. Das Antragsverfahren bei den Amtsgerichten des Landes beruht unverändert auf der Papierform.

Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister

Im Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister ist die Übermittlung von Anmeldungen und zum Register einzureichender Unterlagen bei dem landesweit zentral zuständigen Amtsgericht Stendal obligatorisch (siehe ergänzende Bestimmungen).

Insolvenzverfahren

In Insolvenzverfahren ist der Elektronische Rechtsverkehr beim Amtsgericht Halle (Saale) in vollem Umfang eröffnet. Bei den weiteren für Insolvenzverfahren zuständigen Amtsgerichten Dessau-Roßlau, Magdeburg und Stendal sind Tabellen und Verzeichnisse derzeit noch in Papierform einzureichen.

Mahnverfahren

Im Online-Mahnverfahren ist eine durchgängig elektronische Verfahrensführung im Gemeinsamen Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen für den gesamten Zuständigkeitsbereich umgesetzt.

Vereinsregister

Zum Vereinsregister ist die elektronische Übermittlung von Anmeldungen neben einer papiergebundenen Einreichung zulässig. Mit dem WEB-Abrufverfahren über das gemeinsame Registerportal der Länder und der elektronischen Bekanntmachung stehen für diese Register auch weitergehende Auskunftsfunktionen zur papierlosen Nutzung zur Verfügung (siehe ergänzende Bestimmungen).

Ergänzende Bestimmungen für den elektronischen Rechtsverkehr in Registersachen

  1. Dokumente sollen grundsätzlich einzeln und unter ihrer spezifischen Dokumentart und nicht als Mehrfachdokument eingereicht werden.

    Dies gilt zwingend für folgende Dokumentarten:
    a) Gesellschafterlisten
    b) Liste der Aufsichtsratsmitglieder
    c) Gesellschaftsvertrag/ Satzung/ Statut (mit notarieller Übereinstimmungsbescheinigung)
    d) Dauervollmachten (jede einzeln)

    Zwingend einzeln einzureichen sind zudem folgende Dokumente der Dokumentart "sonstige Dokumente" beziehungsweise "Dokumente zum internen Gebrauch":
    e) Urkunden aus dem Privatbereich (Erbschein, öffentliches Testament oder Erbvertrag, Heiratsurkunde, Adoptionsurkunde, Bestallungsurkunden, und so weiter)
    f) Geschäftsanteilsübertragungsverträge
    g) Staatliche Genehmigungen

  2. Bei der Übermittlung von elektronischen Anmeldungen und Dokumenten zu den Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistern ist als Mitteilungsart "HR-Beteiligter" einzustellen.

  3. Bei der Übermittlung soll das gerichtliche Aktenzeichen gefolgt von dem aktuellen Namen (wie Ziff. 4c) des Rechtsträgers (Unternehmen beziehungsweise Partnergesellschaft) angegeben werden. Bei der Schreibweise soll die sich aus den folgenden Beispielen ergebende Vorgabe eingehalten werden (inklusive Groß-/Kleinschreibung und Leerschritten): "HRA 1234" oder "HRB 1234" oder "GenR 1234" oder "PR 1234" oder "VR 1234" beziehungsweise bei noch nicht erfolgter Eintragung "12 AR 123/06". Bei verfahrenseinleitenden Anmeldungen beziehungsweise Dokumenten und in Fällen, in denen das gerichtliche Aktenzeichen aus sonstigen Gründen noch nicht bekannt sein kann, soll die Angabe "RegNEU" an Stelle des Aktenzeichens verwendet werden. Soweit möglich sollen diese Angaben im Betreff der Nachricht erfolgen.

  4. Mit der Nachricht muss im Falle einer Anmeldung zur Eintragung in ein Register zusätzlich eine gültige (valide) XML-Datei im Format XJustiz ab Version 1.3 nebst Fachmodul XRegister ab Version 1.1 übermittelt werden (nähere Angaben zu den Formaten unter www.xjustiz.de) mit mindestens den folgenden Angaben:
    a) das gerichtliche Aktenzeichen (gemäß Ziff. 3), bei Neueingängen die Angabe "RegNEU"
    b) die schlagwortartige Bezeichnung des Gegenstands der Anmeldung
    c) die aktuell eingetragene Firma bzw. der Name des Rechtsträgers, auf den sich die Anmeldung bezieht, beziehungsweise bei einer Neuanmeldung die beantragte Firma bzw. der beantragte Name
    d) die Bezeichnung der Person des Einreichers der Anmeldung (in der Regel des Notars).

Werden mit der Nachricht ausschließlich einzureichende Dokumente übermittelt, so kann von der zusätzlichen Übermittlung der XML-Datei abgesehen werden, wenn die Angaben sich in anderer Form aus der Nachricht ergeben. Dies gilt auch für Anmeldungen, die entgegen § 12 Abs. 1 S. 1 HGB nicht in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden müssen.