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Justizvollzug in Sachsen-Anhalt

Corona-Virus

Die Corona-Pandemie stellt auch Sachsen-Anhalts Justiz vor große Herausforderungen. Oberstes Ziel in allen gesellschaftlichen Bereichen ist es, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Das bedeutet für die Zeit der Pandemie auch für den Publikumsverkehr bei den Justizvollzugsbehörden deutliche Einschränkungen. 

Maßnahmen der Justizvollzugsbehörden

Die Gesundheit der Gefangenen, Untergebrachten und Bediensteten hat für uns oberste Priorität. Um Ansteckungen mit dem Coronavirus weiter wirksam zu verhindern, bitten wir Sie, bei Besuchen in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt folgende Empfehlungen zu beachten:

Besuchern in den öffentlich zugänglichen Innenräumen von Justizvollzugseinrichtungen, in denen sich mehrere Personen aufhalten, wird empfohlen, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Empfehlung gilt auch für Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten sowie Notaren.

Im Übrigen wird empfohlen, hinreichend Abstand zu anderen Personen zu halten, der Handhygiene sorgfältig nachzukommen sowie die Nies- und Hustenetikette zu wahren.

Allgemein

Der Justiz- oder Strafvollzug hat zwei Aufgaben: Er soll die Gefangenen auf ein straffreies Leben vorbereiten und die Öffentlichkeit vor weiteren Straftaten der Gefangenen schützen.

Die Betreuung und Behandlung der Gefangenen ist für ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft eine wichtige Voraussetzung. Die Gefangenen, von denen viele aus schwierigen sozialen Verhältnissen stammen, werden bis zum Ende ihrer Inhaftierung gefördert. Der Justizvollzug unterbreitet hierfür vielfältige Angebote: Schulausbildungen auf den unterschiedlichen Niveaus, Ausbildungen in anerkannten und gefragten Berufen, Arbeit, Beratungen und individuelle Hilfen, soziales Training bis hin zu Angeboten individueller, im Einzelfall genehmigter Psychotherapie und der Sozialtherapie.

Zu den Behandlungsangeboten zählen auch Lockerungen des Vollzuges. Erfahrungsgemäß sind Gefangene vorrangig bestrebt, Lockerungen zu erhalten. Lockerungen müssen sich aber in das übrige Behandlungskonzept einpassen. Außerdem muss zur Sicherheit der Allgemeinheit, aber auch zur Gewährleistung des Behandlungsauftrags sorgfältig geprüft werden, ob Missbräuche der Lockerungen zu erwarten sind.

Die Föderalismusreform vom September 2006 erklärte die Gesetzgebung zum Strafvollzug zur Ländersache. Bis die Länder eigene Gesetze (einschließlich der Untersuchungshaft) haben, gilt das Strafvollzugsgesetz des Bundes von 1976.